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   OLG Jena, 22.02.2002 - 6 W 117/02   

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https://dejure.org/2002,8654
OLG Jena, 22.02.2002 - 6 W 117/02 (https://dejure.org/2002,8654)
OLG Jena, Entscheidung vom 22.02.2002 - 6 W 117/02 (https://dejure.org/2002,8654)
OLG Jena, Entscheidung vom 22. Februar 2002 - 6 W 117/02 (https://dejure.org/2002,8654)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Thüringer Oberlandesgericht

    FGG § 70h; FGG § 70g; FGG § 69g Abs. 5
    Arztzeugnis vor Unterbringung; Kammeranhörung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anhörung; Tatsachenprüfungsverfahren; Übertragungsentscheidung; Vorläufige Unterbringung

  • Judicialis

    FGG § 70h; ; FGG § 70g; ; FGG § 69g Abs. 5

  • RA Kotz

    Unterbringung in Psychiatrie - Beschwerde hiergegen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FGG § 70 h § 70 g § 69 g Abs. 5
    Arztzeugnis vor Unterbringung; Kammeranhörung

Kurzfassungen/Presse (2)

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • OLG Jena, 18.09.2000 - 6 W 489/00

    Berufsbetreuung; Betreuerauswahl

    Auszug aus OLG Jena, 22.02.2002 - 6 W 117/02
    Diese Entscheidung hat das Landgericht entweder in der Übertragungsentscheidung oder in dem Hauptsachebeschluss zu begründen (vgl. Senat, FGPrax 2000, 239 m.w.N.).

    Diese Entscheidung hat das Landgericht entweder in der Übertragungsentscheidung oder in dem Hauptsachebeschluss zu begründen, um dem Rechtsbeschwerdegericht die Überprüfung zu ermöglichen, ob sich das Beschwerdegericht des Ausnahmecharakters der Übertragung der Anhörung auf den beauftragten Richter bewusst war und ob es seine Ermessensentscheidung - bezogen auf die Umstände des konkreten Einzelfalls - ohne Rechtsfehler getroffen hat (vgl. Senat, FGPrax 2000, 239 m.w.N.).

  • OLG Jena, 15.06.2000 - 6 W 360/00

    Anhörung durch Beschwerdekammer

    Auszug aus OLG Jena, 22.02.2002 - 6 W 117/02
    Die durch das Gericht vorzunehmende Betroffenenanhörung obliegt grundsätzlich der gesamte Beschwerdekammer (vgl. Senat, Beschluss vom 15.06.2000, 6 W 360/00; Keidel/Kuntze/Winkler, FGG, 14. Auflage, § 70 m Rn. 17, 18 m.w.N.).
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